Privatkonkurs in Österreich: Die 3-Jahres-Regelung ist ausgelaufen. Was ändert sich jetzt und wie kann eine Schuldnerberatung in Wien (und Umgebung) helfen?
Seit 17. Juli 2026 gilt für Verbraucher wieder grundsätzlich eine fünfjährige Entschuldungsdauer im Abschöpfungsverfahren. Was bedeutet das konkret?

Die Möglichkeit, sich im Rahmen eines Privatkonkurses innerhalb von drei Jahren zu entschulden, ist in Österreich ausgelaufen. Die entsprechende Regelung war zeitlich befristet und galt für Verbraucher nur bis zum 16. Juli 2026. Seit dem 17. Juli 2026 gilt grundsätzlich wieder eine fünfjährige Abtretungsfrist im Abschöpfungsverfahren.
Für Menschen, die aktuell vor der Frage stehen, wie sie ihre Schulden regulieren können, ist diese Änderung natürlich von großer Bedeutung. Gleichzeitig sorgt die Rückkehr zur fünfjährigen Regelung auch für Missverständnisse. Denn eines ist wichtig: Nicht jeder Privatkonkurs dauert automatisch fünf Jahre.
Was war die bisherige 3-Jahres-Regelung?
Mit der Insolvenzrechtsreform im Jahr 2021 wurde für Verbraucher vorübergehend die Möglichkeit geschaffen, über einen sogenannten Tilgungsplan innerhalb von drei Jahren eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Diese Regelung war von Anfang an befristet.
Voraussetzung war unter anderem, dass der pfändbare Teil des Einkommens während der dreijährigen Abtretungsfrist an einen Treuhänder abgetreten wird und die gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten werden.
Die Befristung dieser Regelung ist nun ausgelaufen. Die Insolvenzordnung sieht für Verbraucher daher grundsätzlich wieder das fünfjährige Abschöpfungsverfahren vor.
Bedeutet das, dass ein Privatkonkurs jetzt immer fünf Jahre dauert?
Nein.
Der Privatkonkurs beziehungsweise das Schuldenregulierungsverfahren besteht aus mehreren möglichen Schritten. Zunächst wird die finanzielle Situation des Schuldners betrachtet und es wird geprüft, ob eine Schuldenregulierung über einen Zahlungsplan möglich ist.
Beim Zahlungsplan wird den Gläubigern eine Quote angeboten, die sich an der voraussichtlichen Einkommenslage der nächsten drei Jahre orientiert. Die Zahlungen können in Raten über einen Zeitraum von drei bis zu sieben Jahren erfolgen. Entscheidend ist, dass die erforderliche Gläubigermehrheit dem Zahlungsplan zustimmt und dieser anschließend vom Gericht bestätigt wird.
Kommt kein Zahlungsplan zustande, kann das Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung eingeleitet werden. Hier ist die Zustimmung der Gläubiger nicht erforderlich. Für Verbraucher beträgt die Abtretungsfrist seit dem 17. Juli 2026 grundsätzlich wieder fünf Jahre.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Abschöpfungsverfahren wieder fünf Jahre dauert, wird es in der Praxis zu keiner Annahme eines dreijährigen Zahlungsplans kommen.
Was bedeutet die Rückkehr zu fünf Jahren für Schuldner?
Für Betroffene bedeutet die Änderung zunächst einmal, dass eine Entschuldung über das Abschöpfungsverfahren grundsätzlich wieder länger dauert.
Während dieser Zeit wird der pfändbare Teil des Einkommens an einen Treuhänder abgetreten. Gleichzeitig müssen die gesetzlichen Obliegenheiten eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich ernsthaft um eine solche zu bemühen.
Das bedeutet aber nicht, dass während dieser fünf Jahre das gesamte Einkommen weg ist. Maßgeblich ist der jeweils pfändbare Betrag. Dem Schuldner bleibt das Existenzminimum.
Für viele Menschen stellt sich deshalb weniger die Frage, ob ein Privatkonkurs grundsätzlich möglich ist, sondern vielmehr: Welche Form der Schuldenregulierung ist für meine persönliche finanzielle Situation sinnvoll? Am Besten man kontaktiert an diesem Punkt eine Schuldnerberatung in Wien.
Warum die Vorbereitung des Privatkonkurses jetzt besonders wichtig ist
Unabhängig von der Dauer des Abschöpfungsverfahrens beginnt ein Privatkonkurs nicht einfach mit einem Knopfdruck.
Vor der Antragstellung muss zunächst ein vollständiges Bild der finanziellen Situation geschaffen werden. Dazu gehört insbesondere, sämtliche Gläubiger und offenen Forderungen zu erfassen und die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse festzustellen.
Gerade beim Zahlungsplan spielt die finanzielle Leistungsfähigkeit eine wichtige Rolle. Die angebotene Quote muss sich an der Einkommenslage orientieren, die für den maßgeblichen Zeitraum zu erwarten ist und muss in Relation zu den Verbindlichkeiten gestellt werden.
Deshalb ist es sinnvoll, vor der Antragstellung mit der Schuldnerberatung genau zu prüfen, welche Schulden tatsächlich bestehen, welche Gläubiger vorhanden sind und welches Einkommen beziehungsweise welche pfändbaren Beträge zur Verfügung stehen.
Eine unvollständige Gläubigerliste oder eine falsche Einschätzung der eigenen finanziellen Situation kann später zu Problemen führen.
Was passiert mit Personen, die noch rechtzeitig den 3-jährigen Tilgungsplan beantragt haben?
Auch hier ist der Stichtag entscheidend.
Die Bestimmungen über den dreijährigen Tilgungsplan sind zwar mit Ablauf des 16. Juli 2026 außer Kraft getreten. Sie bleiben jedoch für Verbraucher anwendbar, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung nach dem Tilgungsplan vor dem 17. Juli 2026 bei Gericht eingelangt ist.
Es geht also nicht einfach darum, wann jemand begonnen hat, sich mit einem Privatkonkurs zu beschäftigen. Entscheidend ist, ob der entsprechende Antrag rechtzeitig bei Gericht eingelangt ist.
Ist ein Privatkonkurs deshalb jetzt weniger attraktiv?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten.
Ein Privatkonkurs ist keine Lösung, die für jeden Menschen gleich aussieht. Entscheidend sind die persönliche Einkommenssituation, die Höhe und Zusammensetzung der Schulden, vorhandenes Vermögen, Unterhaltspflichten und weitere individuelle Faktoren.
Darüber hinaus kann – abhängig von der konkreten Situation – auch eine außergerichtliche Lösung mit den Gläubigern geprüft werden. Bei einem außergerichtlichen Ausgleich müssen allerdings alle Gläubiger den vorgeschlagenen Bedingungen ausdrücklich zustimmen.
Deshalb sollte nicht allein die Frage „Drei oder fünf Jahre?“ im Mittelpunkt stehen. Viel wichtiger ist die Frage:
Welcher Weg ist für meine finanzielle Situation realistisch und sinnvoll?
Was bedeutet die Änderung für Menschen, die jetzt einen Privatkonkurs überlegen?
Wer aktuell überschuldet ist und über einen Privatkonkurs nachdenkt, sollte sich von der Änderung nicht davon abhalten lassen, die eigene Situation prüfen zu lassen und einen Privatkonkursantrag einzubringen.
Ein Privatkonkurs kann weiterhin eine Möglichkeit sein, sich langfristig von bestehenden Schulden zu befreien. Der entscheidende Punkt ist eine sorgfältige Vorbereitung.
Fazit: Die 3-Jahres-Regelung ist vorbei, die Möglichkeiten zur Entschuldung bleiben
Seit dem 17. Juli 2026 gilt für Verbraucher im Abschöpfungsverfahren grundsätzlich wieder eine fünfjährige Abtretungsfrist. Die dreijährige Möglichkeit des Tilgungsplans ist ausgelaufen.
Wer aktuell mit hohen Schulden konfrontiert ist, sollte deshalb nicht nur auf die Dauer eines Verfahrens schauen. Entscheidend ist, die eigene finanzielle Situation vollständig zu erfassen und anschließend den Weg zu wählen, der tatsächlich zur persönlichen Situation passt.
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